Änderung § 177 BewG vom 01.01.2009

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§ 177 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 177 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 177 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 177 Bewertung


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Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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