Änderung § 205 BewG vom 01.01.2009

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§ 158 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 205 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 158 Anwendung des Gesetzes


(Text neue Fassung)

§ 205 Anwendungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.



(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

vorherige Änderung

(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals zum 1. Januar 2006 anzuwenden.



 



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