Änderung § 78 BewG vom 01.01.2025

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§ 78 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 78 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Grundstückswert


(Text neue Fassung)

§ 78 (aufgehoben)


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1 Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. 2 Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.



 



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