Änderung § 127 BewG vom 01.01.2025

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§ 127 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 127 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert


(Text neue Fassung)

§ 127 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. 2 Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.

(2) 1 Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. 2 § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.



 



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