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Änderung § 192 BewG vom 14.12.2011

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§ 192 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 192 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen


(Text alte Fassung)

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln.

(Text neue Fassung)

1 Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. 2 Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

(heute geltende Fassung)