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Änderung § 26 BewG vom 24.07.2014

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§ 26 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 26 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten


(Text neue Fassung)

§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern


vorherige Änderung

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören.



Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.