§ 154 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 154 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Text alte Fassung) § 154 (neu) | (Text neue Fassung)§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren |
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat. (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben. |