§ 151 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 157 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 151 Bekanntmachung | (Text neue Fassung)§ 157 Bekanntmachung |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. |