Änderung § 158 BewG vom 01.01.2007

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§ 152 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 158 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152 Anwendung des Gesetzes


(Text neue Fassung)

§ 158 Anwendung des Gesetzes


vorherige Änderung

(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 2002 anzuwenden.



(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals zum 1. Januar 2006 anzuwenden.






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