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Änderung § 20 BewG vom 11.04.2018

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§ 20 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2018 geltenden Fassung
§ 20 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Ermittlung des Einheitswerts


(Text neue Fassung)

§ 20 Ermittlung des Einheitswerts *)


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2 Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)