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Änderung § 220 BewG vom 03.12.2019

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§ 220 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 220 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 220 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte


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1 Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2 Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.


 
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