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Änderung § 227 BewG vom 03.12.2019

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§ 227 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 227 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 227 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen


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Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.