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Änderung § 231 BewG vom 03.12.2019

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§ 231 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 231 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 231 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. 2 Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.

(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.