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Änderung § 235 BewG vom 03.12.2019

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§ 235 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 235 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 235 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 235 Bewertungsstichtag


vorherige Änderung

 


(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)