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Änderung § 246 BewG vom 03.12.2019

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§ 246 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 246 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 246 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke


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(1) 1 Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. 2 Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 3 Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. 4 Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.

(2) 1 Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. 2 Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.