§ 248 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 248 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung) § 248 (neu) | (Text neue Fassung)§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke |
1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. 2 Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. |