§ 250 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 250 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung) § 250 (neu) | (Text neue Fassung)§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke |
(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln. (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum. (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten: 1. Geschäftsgrundstücke, 2. gemischt genutzte Grundstücke, 3. Teileigentum, 4. sonstige bebaute Grundstücke. |