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Änderung § 255 BewG vom 03.12.2019

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§ 255 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 255 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 255 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 255 Bewirtschaftungskosten


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1 Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. 2 Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.