§ 204 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 264 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung)§ 204 Bekanntmachung | (Text neue Fassung)§ 264 Bekanntmachung |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen. |