Änderung Anlage 29 BewG vom 03.12.2019

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Anlage 29 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 29 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 29 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung


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Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR

Traubenerzeugung | pro Ar | 12,15

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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