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Änderung Anlage 42 BewG vom 03.12.2019

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Anlage 42 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 42 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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Anlage 42 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten


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I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II. Normalherstellungskosten (NHK)

Normalherstellungskosten in Euro/m² BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)


Gebäudeart | Baujahrgruppe

vor 1995 | 1995 - 2004 | ab 2005

1 | Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 695 | 886 | 1.118

2 | Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 736 | 937 | 1.494

3 | Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 839 | 1.071 | 1.736

4 | Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude | 1.004 | 1.282 | 1.555

5 | Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 1.164 | 1.488 | 1.710

6 | Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime | 876 | 1.118 | 1.370

7 | Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 1.334 | 1.705 | 2.075

8 | Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 1.118 | 1.427 | 1.859

9.1 | Sporthallen | 1.133 | 1.447 | 1.777

9.2 | Tennishallen | 814 | 1.040 | 1.226

9.3 | Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 1.978 | 2.524 | 3.075

10.1 | Verbrauchermärkte | 582 | 742 | 896

10.2 | Kauf- und Warenhäuser | 1.066 | 1.360 | 1.633

10.3 | Autohäuser ohne Werkstatt | 757 | 968 | 1.277

11.1 | Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise | 762 | 973 | 1.200

11.2 | Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise | 536 | 680 | 942

12.1 | Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager | 283 | 361 | 505

12.2 | Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung | 443 | 567 | 711

12.3 | Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung | 716 | 917 | 1.128

13 | Museen, Theater, Sakralbauten | 1.514 | 1.875 | 2.395

14 | Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 263

15 | Stallbauten | 422

16 | Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen | 623

17 | Einzelgaragen, Mehrfachgaragen | 500

18 | Carports und Ähnliches | 196

19 | Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

20 | Auffangklausel
Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.