II. - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
C. Grundvermögen
II. Unbebaute Grundstücke
§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009

C. Grundvermögen

II. Unbebaute Grundstücke

§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke


§ 178 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. 2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 3Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) 1Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. 2Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) G. v. 24. Dezember 2008 BGBl. I S. 3018 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke


§ 179 hat 3 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

1Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). 2Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. 3Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. 4Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 2931 m.W.v. 23. Juli 2021



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