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§ 4 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 4



(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimathafens oder seines Heimatortes einzutragen.

(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von einem ausländischen Hafen aus betrieben werden oder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimathafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des Schiffsregisters frei.

(3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Flaggenrechtsgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 4 Schiffsregisterordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2792

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SchRegO (vom 01.01.2024)
... Tatsachen; 9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder; 10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter. (2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 10 BinSchAufgG Amtliche Mitteilung
... zum Binnenschiffsregister angemeldet werden, 2. nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden, der Datei führenden Stelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Artikel 2 FlRGuaÄndG Änderung der Schiffsregisterordnung
... „§ 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buchstabe b" durch die Wörter ...