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§ 38
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§ 38 - Schiffsregisterordnung (SchRegO
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994
BGBl. I S. 1133
; zuletzt geändert durch
Artikel 7
Abs. 4 G. v. 31.10.2022
BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18
Freiwillige Gerichtsbarkeit
14 weitere Fassungen
|
wird in 106 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 37
←
→
§ 39
§ 38
§ 38 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gilt §
37
nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
§ 37
←
→
§ 39
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Zitierungen von
§ 38 Schiffsregisterordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 58 SchRegO
... die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23
bis
57 ...
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