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Änderung § 40 Schiffsregisterordnung vom 01.01.2023

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§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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