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Änderung § 18 Schiffsregisterordnung vom 01.01.2024

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.

(Text alte Fassung)

(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.

(Text neue Fassung)

(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.