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Änderung § 85 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009

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§ 85 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 85 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 85


(Text alte Fassung)

(1) Das Gericht der weiteren Beschwerde darf nur das aus der Beschwerdeentscheidung ersichtliche Vorbringen berücksichtigen.

(2) Soweit die weitere Beschwerde darauf gestützt wird, daß Vorschriften über das Verfahren verletzt seien, können neue zur Begründung dieser Verletzung angeführte Tatsachen berücksichtigt werden.

(3) Hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist, so ist diese Feststellung für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend, es sei denn, daß ein zulässiger und begründeter Beschwerdeangriff gegen diese Feststellung erhoben ist*


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)