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Synopse aller Änderungen der Schiffsregisterordnung am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 29 des EAkteJEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchRegO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
    § 23
    § 24
    § 25
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
    § 59
Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
    § 64
Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
    § 65
    § 66
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
    § 71
    § 72
    § 73
    § 73a
    § 73b
    § 74
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 79
    § 80
    § 81
    § 82
    § 83
    § 84
    § 85
    § 86
    § 87
    § 88
    § 89
    § 90
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 91
    § 92
    § 93
    § 94
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 95
    § 96
    § 97
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 94 (neu)




§ 94


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Registergericht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Registergerichte beschränkt werden;

2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Registergericht sicherzustellen;

3. die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Registergerichts zu bestimmen; als adressierbare Einrichtung des Registergerichts kann auch die entsprechende Einrichtung des Grundbuchamtes desselben Gerichts für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmt werden;

4. zu bestimmen, dass Notare

a) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und

b) neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;

die Verpflichtung kann auf die Übermittlung bei einzelnen Registergerichten, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts beschränkt werden;

5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.

3 Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Registergericht nicht entgegen.

(2) 1 Die Registerakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Registerakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Registergerichte oder auf Teile des bei einem Registergericht geführten Registeraktenbestands beschränkt werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) 1 Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der Grundbuchordnung. 2 Die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.

(5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten sinngemäß.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 95 (neu)




§ 95


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten

1. der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,

2. der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Registerakte,

3. der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,

4. der Gewährung von Einsicht in elektronische Registerakten und

5. der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Registerakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.

2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 96 (neu)




§ 96


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Registerakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen ist. 2 Die Ausdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. 3 § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1. ein maschinell geführtes Register wieder in Papierform geführt wird,

2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder

3. elektronisch geführte Registerakten wieder in Papierform geführt werden.

2 Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Registerakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. 4 Die Wiederanordnung der maschinellen Registerführung sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Register bleiben unberührt.

vorherige Änderung

§ 94




§ 97


(1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981 zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach den §§ 3 und 10 dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.

(2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist.