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Synopse aller Änderungen der Schiffsregisterordnung am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 17 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchRegO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
    § 23
    § 24
    § 25
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
    § 59
Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
    § 64
Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
    § 65
    § 66
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
    § 71
    § 72
    § 73
    § 73a
    § 73b
    § 74
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 79
    § 80
    § 81
    § 82
    § 83
    § 84
    § 85
    § 86
    § 87
    § 88
    § 89
    § 90
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 91
    § 92
    § 93
    § 94
    § 95
    § 96
    § 97
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 98
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 97 (neu)




§ 97


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65 und den dazu erlassenen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Schiffsregister, die Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann. 2 Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Schiffsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.

(2) Hinsichtlich der im Schiffsregister enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Schiffsregister und in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 97




§ 98


(1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981 zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach den §§ 3 und 10 dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.

(2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist.