(1) Als Vergütungen zahlen die Krankenkassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Gebühren für die in der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeichnisses (Anlage) genannten Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.
(2) Als Nacht gilt die Zeit von 20 bis 8 Uhr.
Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)
V. v. 18.10.2001 BGBl. I S. 2721; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439