Die Vorschriften des §
22 des
Feststellungsgesetzes über die Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen und die Folgen der Nichtabgabe solcher Erklärungen sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit im Ausland belegenes Vermögen bei der Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens auf Zeitpunkte vom 1. Januar 1940 bis zum 1. Januar 1945 und bei der Veranlagung zur Vermögensteuer für den Hauptveranlagungszeitraum 1940 nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen war.