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Änderung § 5 Bierverordnung vom 20.05.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung oder

2. entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen Bezeichnung

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.



(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.