Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Verordnung - Künstlersozialabgabe-Verordnung 1997 (KSAbgV 1997 k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 30.09.1996 BGBl. I S. 1490; aufgehoben durch Artikel 158 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 10.10.1996; FNA: 8253-1-3-9 Künstlersozialversicherung
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Verordnung

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Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1997 für den Bereich Wort 3,8 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 5,9 vom Hundert, für den Bereich Musik 2,6 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst 5,1 vom Hundert.



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