Anlage 1 - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)

neugefasst durch B. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3104; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1) Prüfliste für Straßenkontrollen


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Formular (BGBl. 2026 I Nr. 200 S. 5)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 200 S. 6)



Text in der Fassung des Artikels 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 6. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 m.W.v. 11. Juli 2026

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Frühere Fassungen von Anlage 1 GGKontrollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2026Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 GGKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GGKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GGKontrollV Kontrollen auf der Straße (vom 09.03.2023)
... die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1 . Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 2 16. GGRVÄndV Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1) Prüfliste für ... geändert: 1. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1) Prüfliste für Straßenkontrollen  ...


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