Anlage 5 - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)

neugefasst durch B. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3104; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
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Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1) Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. S. 3110)

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Zitierungen von Anlage 5 GGKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GGKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GGKontrollV Berichtswesen (vom 09.03.2023)
... jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben: 1. ...
Anlage 3 GGKontrollV (zu § 3 Absatz 7) Verstöße (vom 11.07.2026)
... Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung ( Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt. A. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 2 16. GGRVÄndV Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
... Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung ( Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt. A. ...


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