Änderung § 1 GGKontrollV vom 09.03.2023

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§ 1 GGKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 1 GGKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.

(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.

 



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