(1) Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin dauert zwei Jahre. Für den darauf aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin dauert die Ausbildung ein weiteres Jahr.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Verordnung gemäß §
29 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.