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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modeschneider/zur Modeschneiderin


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 262ff)

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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BeklIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeklIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BeklIndAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 11 BeklIndAusbV Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...