(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Handelsassistenten - Einzelhandel/zur Handelsassistentin - Einzelhandel erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, qualifizierte Funktionen in allen betriebswirtschaftlichen Bereichen des Einzelhandels auszuüben, z.B. schwierige kaufmännische Aufgaben auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfahrungen zu lösen und betriebliche Strukturen sowie Abläufe im Hinblick auf technologische und organisatorische Veränderungsprozesse zu gestalten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel.