(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, auf die eine Ausbildung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer anzurechnen ist,
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß der beruflichen Fortbildung zum Handelsassistenten dienlich sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.