(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/373/EWG des Rates,
80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates,
83/228/EWG des Rates,
93/74/EWG des Rates,
93/113/EG des Rates und
96/25/EG des Rates und der
Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
- a)
- Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,
- b)
- Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,
- c)
- Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,
- d)
- Artikel 19,
- e)
- Artikel 20 Absatz 1 oder
- f)
- Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,
als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,
- 3.
- ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,
- 4.
- entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,
- 5.
- als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- 6.
- entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit
- a)
- Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erster Halbsatz und Absatz 2,
- b)
- Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 oder Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Buchstabe f,
- c)
- Artikel 18 oder
- d)
- Artikel 20 Absatz 1,
ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.
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Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998