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§ 51 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 51 Inkrafttreten, Übergangsregelungen



(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)



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Frühere Fassungen von § 51 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuellvor 01.09.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... 37b wird § 51. 59. § 37c wird § 52. 60. § 38 wird § 53. 61. Die Anlage 2a wird die Anlage 1; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist." 20. Die §§ 49 und 51 werden aufgehoben. 21. § 50 wird § 49. 22. § 52 wird § ... b) Die Gliederungsbezeichnung „(3)" wird gestrichen. 23. § 53 wird § 51 ...