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Änderung § 1 Futtermittelverordnung vom 11.12.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;

5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden;

6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;

10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach

a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,

b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist.

(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel


1. zur Verbesserung
der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder

2.
zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften

zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.


(Text neue Fassung)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,

2. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,

3. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,

4. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,

5. Arzneifuttermittel: Arzneifuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,

6. Zwischenerzeugnis: Zwischenerzeugnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,

8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025,

9. mobiler Mischer: mobiler Mischer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,

10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach

a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung vom 23. September 2002,

b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019,

11. Einfuhr:
die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022,

12. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,


13. Vertragsstaat: ein Staat,
der - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

14. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat ist,

15. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem

a) ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und

b) eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,

für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt,

16. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die
zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.

(heute geltende Fassung)