Änderung § 25 Futtermittelverordnung vom 26.07.2011

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 25 Bekanntmachung


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(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)



(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

(Textabschnitt unverändert)

1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

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3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,

4. die Registrierung von Betrieben nach § 31

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.



3. die Zulassung von Betrieben nach § 18,

4. die Registrierung von Betrieben nach § 21

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.

vorherige Änderung

---
*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de



 
(heute geltende Fassung) 



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