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Änderung § 24b Futtermittelverordnung vom 04.08.2011

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§ 24b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 24b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel


(Text neue Fassung)

§ 24b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,

2. der Hinweis: 'Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.'.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten.






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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet


(heute geltende Fassung)