§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.02.2014 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700 |
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(Text alte Fassung) § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden Fassung erfüllt. |