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Änderung § 24a Futtermittelverordnung vom 25.07.2014

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§ 24a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2014 geltenden Fassung
§ 24a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln


(Text neue Fassung)

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung darf die in Anlage 5a Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.

(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten.






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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet


(heute geltende Fassung) 

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