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Änderung § 30 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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| § 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 34 Buchführungspflicht | (Text neue Fassung)§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen |
(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muss zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammensetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte und registrierte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien zehn Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. | (1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. |
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