Änderung § 24c Futtermittelverordnung vom 08.10.2008

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§ 24c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2008 geltenden Fassung
§ 24c n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.09.2008 BAnz. S. 3569
(Textabschnitt unverändert)

§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen


(Text alte Fassung)

Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. EU Nr. L 97 S. 67) geändert worden ist, nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.

(Text neue Fassung)

Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 234 S. 1) geändert worden ist, nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.




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