§ 24c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2009 geltenden Fassung | § 24c n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400 |
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(Text alte Fassung) § 24c (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen |
Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. |